Liebe Leseinnen und Leser,
in den letzten Tagen hat der UFS Entscheid große Wellen geschlagen und auch heimische Finanzämter sind aufgrund der unsicheren Lage verhalten in ihrer Aussage. Sie werden bei ihrem Wohnsitzfinanzamt daher selten verbindliche Stellungnahmen erhalten. Ebensowenig können wir ihnen eine verbindliche Aussage geben, wie das BMF mit dem UFS Entscheid umgehen wird.
Ich halte sie dahingehend aber sehr gerne am Laufenden und werde Neuigkeiten rund um diese Sachlage hier zur Verfügung stellen.
So kann ich ihnen eine Überblick geben, wie sich die Sachlage für mich verhält und mit welchen Kosten sie derzeit zu kalkulieren haben.
Der Rechner wird bereits adaptiert und ich bitte sie noch um etwas Geduld, bis der Rechner wieder jenes Ergebnis liefert, mit dem Sie am Finanzamt rechnen können.
Ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen ist gerade in Erstellung und so wird der UFS Entscheid auch schon bald im NoVA-Gesetz Niederschlag finden.
Ich fasse für Sie zusammen:
Wie bereits in den nova-rechner.at News vom 16.05.2013 zu lesen, hat der unabhängige Finanzsenat die Bezahlung der CO2 Steuer für vor dem 30.06.2008 im übrigen Gemeinschaftsgebiet (EU) bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen im Lichte des EuGH-Urteils gekippt. Demnach sind keine CO2 Malusbeträge zu bezahlen wenn:
Fahrzeuge die vor dem 30.06.2008 in einem anderen Land als dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren (z. B. Schweiz, USA) haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der CO2 Malusbeträge.
Wir bieten Ihnen hiermit ein Musterformular - dieses reichen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Nachweis der Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 30.06.2008 ein.
Da noch nicht alle Finanzämter über diese Entscheidung informiert sind, legen Sie auch einen Ausdruck des Entscheides Ihrem Antrag bei:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?bereich=ufs-tx&gz=%22RV%2F0232-K%2F11%22
InTirol wird der nächste Meilenstein der NoVA-Geschichte geschrieben.
Ein Eigenimporteur erwarb einen PKW in Deutschland der eine Erstzulassung vor dem 30.06.2008 hatte und hat gegen die erhobene Malussteuer bereits 2010 Berufung eingelegt - erst jetzt wurde eine Entscheidung zugunsten des Importeurs gefällt.
Der unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung klar gemacht, das die erhobenen Steuern in Österreich stets mit der Erstzulassung des Fahrzeuges in der EU zu kombinieren ist weshalb für Fahrzeuge, deren EZ vor dem 30.06.2008 bereits in der EU zugelassen waren, keine Malussteuer zu bezahlen ist. Demnach ist auch für Fahrzeuge nach dem 30.06.2008 jeweils nur jener Steuersatz anzuwenden, der bereits in Österreich Gültigkeit hatte. (also zB die Erhöhung der Grenzwerte für den Co2 Ausstoß von 180g auf 160g auf 150g).
Wenn sie einmal nicht genau wissen, wieviel NOx ihr Fahrzeug ausspuckt, wieviel der offizielle Durchschnittsverbrauch ist oder wieviel Feinstaub ausgestossen wird, lesen sie hier nach:
Heute bin ich mal wieder auf etwas interessantes gestoßen. Die Steuerschuld NoVA bei Nichtunternehmern entsteht spätestens einen Monat nach der Zulassung. Das Bundesministerium für Finanzen führt an:
Bei einer Zulassung am 8. April ist die NoVA vom Abgabenschuldner (Zulassungsbesitzer) bis spätestens 8. Mai selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.
Das Kuriose daran ist, das Sie zwar ein Typenblatt vom Generalimporteur vor der NoVA Entrichtung erhalten, das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank allerdings gesperrt wird. Insofern ist eine Zulassung vor Entrichtung der NoVA gar nicht möglich ;)