Wohnmobile

Wohnmobile 

unterliegen nicht der MVEG (Duchschnittsverbrauch) Auskunftspflicht und haben in der Regel auch keinen WLTP CO2 Wert, für diese existieren daher selten valide Werte - Auskunft geben wir:

Bei Wohnmobilen unterscheidet man 2 Kategorien:

1. Campingbusse (Kastenwagen), deren äußeres Erscheinungsbild dem normalen Kombifahrzeug entspricht, die einem normalen Genehmigungsverfahren unterliegen (Aufbauart "SA")

Im Gesetz findet sich dazu folgende Wahlmöglichkeit (§6 Abs 6 Zif 4)

Für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ laut Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung, jeweils gemäß Abschnitt III des Kraftfahrgesetzes 1967, kann der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes nach Abs. 2 zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall und bei Anwendung der Z 2 für Wohnmobile der Aufbauart „SA“ 16%. 

Es gibt hier also eine Wahlmöglichkeit zwischen dem NEFZ (bzw. WLTP) CO2-Wert des Basismodells und der doppelten Nennleistung - hier ist also Vergleichen angesagt :)
Als Datum der NoVA Festsetzung ist das Datum des Umbaus von N1 auf Wohnmobil bzw., wenn kein Umbau sondern ein Import eines bereits typisierten Wohnmobils aus der EU vorliegt, das Erstzulassungsdatum der erstmaligen EU Zulassung für die NoVA Gesetzesgrundlage heranzuziehen.

Wird ein N1 Fahrzeug also zum Wohnmobil umgebaut und neu typisiert, ist auch die erstmalige Zulassung als N1 in der EU irrelevant und das Datum der Einzelgenehmigung als Wohnmobil (M1 / SA) ist maßgeblich. Durch das Wahlrecht aus §6 kann aber der ehemalige NEFZ CO2 Wert herangezogen werden, bei Anwendung der Ersatzformel über kW * 2 ist jedenfalls der Mindeststeuersatz von 16% heranzuziehen.

TRENNWAND

Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Umbau von N1 auf Wohnmobil ist die Frage, ob die Trennwand auch ohne Umtypisierung entfernt werden kann. Die Antwort ist JEIN
Wir unterscheiden Kraftfahrrecht und Steuerrecht - im Kraftfahrrecht bleibt das Fahrzeug ein LKW, sofern 4 frei zugängliche Zurrösen im Laderaum befinden und das Ladegut weiterhin sicher befestigt ist. Im Steuerrecht war es bis 30.06.2021 so, dass eine klimadichte Trennwand erforderlich war, um in den Genuß der NoVA-befreiung zu kommen. Seit 01.07.2022 sind N1 Fahrzeuge ebenfalls von der NoVA umfasst und damit hat der Gesetzgeber die Formulierung im NoVA-Gesetz entfernt - nicht zwangsläufig zum Nachteil denn nun führt unseres Erachtens, eine Entfernung der Trennwand in einem N1 Fahrzeug nicht automatisch zu einer NoVA Verpflichtung. In einem Vortrag der Finanzbehörde im Jahr 2020 (also vor der Gesetzesänderung) hat man mir aber seitens der Behörde versichert, dass es Schwerpunktkontrollen bei Lieferwagen hinsichtlich der Trennwand gibt - damals unter dem Lichte der entstehenden NoVA bei Entfernung der Trennwand durchaus nachvollziehbar, wie die Behörde heute mit diesem Umstand einer entfernten Trennwand umgeht, ist mir derzeit unklar. Generell ist ein N1 Fahrzeug für den Transport von Ladung zugelassen, eine Ladung ist nach Definitionalles, was mit einfachem Werkzeug (Bordwerkzeug) schnell aus dem Laderaum entfernt werden kann. Wenn ich an diverse Servicewagen denke, die einen Laderaumausbau mit Werkzeugschränken haben, ist die Definition wohl eher schwammig. Ich denke alles, was nicht verschweißt sondern lediglich verschraubt ist, kann als Ladung betrachtet werden. Insofern kann auch ein Bett, eine Kochgelegenheit, Möbelstücke etc. als Ladung gelten. Ob daher nun ein N1 Fahrzeug, das zum Wohnmobil umgebaut wurde, zwangsläufig auch als M1 typisiert (mit NoVA-Pflicht) werden muß, sei an der Stelle offen gelassen.

Anbei der Gesetzestext vor 30.06.2021:

§2 2. b)

Kastenwagen (sog. Vans), die infolge des Erlasses einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur unterliegen, soweit sie zwei Sitzreihen haben und sich hinter der zweiten Sitzreihe eine klimadichte Trennwand befindet, in dem dahinter befindlichen Laderaum ein Würfel mit einer Seitenlänge von mindestens einem Meter Platz findet und die Seitenfenster im Laderaum verblecht sind.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P3/NOR40218522

 


2. Alkovenmodelle, teilintegrierte und vollintegrierte Fahrzeuge, die einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren unterliegen


Bei Nr. 1 wir die NoVA und CO2-Abgabe ganz normal über das Fahrzeugmodell berechnet (z. B. VW T6 Bus) bzw. über die Ersatzformel nach kW.

Bei Nr. 2 (z. B. Sunlight Wohnmobil) wir die NoVA - bei fehlen von WLTP CO2 Verbrauchswerten - anhand der Ersatzformel berechnet: CO2 Ausstoß = kw * 2

 

Weitere Besonderheit bei Wohnmobilen:

Bei Wohnmobilen wird nur der (Netto)Preis 
des Serien-Wohnmobils der NoVA unterzogen, nicht hingegen die zusätzlich eingebaute Ausstattung (z. B. Sonnenmarkise, Solaranlage, Dachbox, etc.). 
Eine detaillierte Aufzählung der Ausstattungen die Teil der NoVA sind entnehmen sie folgendem Erlass:

Erlass BMF zu Sonderausstattungen von Wohnmobilen

USA: Für allfälligen Import aus den USA ist 10% Zoll (auf den Zollwert =  Einkaufspreis + Überführungskosten) und 20% Einfuhr-USt (auf Zollwert  samt Zoll) zu enrichten; sofern über 12t hzGG (gross vehicle weight rating more than 26.880 lbs) wäre dann aber gemäß nachstehend Ausgeführtem ebenfalls keine NoVA mehr zu entrichten. 

Übrigens: Durch das in Verhandlung stehende Zollfreihandelsabkommen EU-USA könnte der 10%ige Zoll evtl. demnächst entfallen.

Zum Thema Wohnmobile über 3,5 Tonnen ergänzend:

Jede Prüfstelle in Österreich stuft Wohnmobile in die Klasse  M1 ein (und NICHT als LKW N1!), und zwar auch solche über 3,5 Tonnen, ja sogar über 12 Tonnen höchstzulässiges GesamtgewichtDie NoVA richtet sich ganz generell nach dem  Zolltarif; es ist daher  auch für ein Wohnmobil  über 3,5 Tonnen NoVA zu entrichten.

WoMo über 3,5t (vom TÜV als Klasse M1 eingestuft):

 NoVA: JA

 Go-Box: JA

WoMo über 12t (von der Landesprüfstelle als M1 eingestuft):

 NoVA: JA

 Go-Box: JA

Fehlender Durchschnittsverbrauch oder fehlender CO2 Ausstoß - Ersatzformel:

Wenn keine CO2 Werte oder Verbrauchswerte vorliegen, sieht der Gesetzgeber Ersatzformeln für die Berechnung der NoVA vor:
Wenn es keinen CO2 Wert gibt, wird aus dem Kraftstoffverbrauch der CO2 Ausstoß ermittelt. Dazu wird bei Benzin mit dem Faktor 25 und beim Diesel mit dem Faktor 28 multipliziert. Das Ergebnis ist der fiktive CO2 Wert der dann zur Anwendung kommt.

Nun gibt es auch Fälle, wo weder Verbrauch noch CO2 Werte vorhanden sind - dann wird der Verbrauch über die kW-Leistung errechnet. Dazu wird der kW Wert (zB 66 kW bei einem 90 PS Motor) durch 10 dividiert und das Ergebnis mit +2 bei Diesel und mit +3 bei Benzin addiert. Das ist dann der fiktive Kraftstoffverbrauch der wiederum in die obige Formel eingetragen werden kann und den fiktiven CO2 Ausstoß ergibt.

Beispiel: 66kW (90PS) Fahrzeug hat daher:

als DIESEL:
66/10 = 6,6 + 2 = 8,6 Liter fiktiven  Diesel Ausstoß
8,6 Liter fiktiver Diesel Ausstoß entspricht 8,6 * 28 = 240,8g CO2 Ausstoß

als BENZINER:
66/10 = 6,6 + 3 = 9,6 entspricht 9,6 * 25 = 240g CO2 Ausstoß

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