Oldtimer

Oldtimer

Wenn Sie einen Oldtimer importieren wollen, haben Sie keine NoVA und CO2-Steuer zu bezahlen. Darüber hinaus wird keine NoVA fällig bei Fahrzeugen mit einer EZ in der EU vor 1992: Newsbeitrag

Was gilt als Oldtimer

Früher galt, das alle Fahrzeuge mit Baujahr vor 1955 oder Fahrzeuge die älter als 30 Jahre sind und die auf der approbierten Liste der historischen Kraftfahrzeuge vom Bundesministerium für Verkehr aufgelistet sind, als Oldtimer einzustufen sind. Diese Liste erscheint jährlich - ein Auszug über ihr gesuchtes Fahrzeug ist bei uns kostenpflichtig erhältlich.
Doch einige Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenat lassen aufhorchen - so einfach ist es mit dem Oldtimerbegriff nämlich gar nicht!

Zolltarifliche Einstufung entscheidend

Informationen, welches Fahrzeug als Oldtimer gilt, kann aus der Zollbestimmung interpretiert werden. Oldtimer sind im Sinne der Erläuterungen der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zu Kapitel 97 Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Position 8703 der kombinierten Nomenklatur fallen sondern unter 9705 einzureihen sind.

Voraussetzungen für die Einstufung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert (Oldtimer) wird in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der EG zu Position 9705 erklärt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:

a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) mindestens 30 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
— Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
— Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
— Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
— Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet 

worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Wie in einigen Berufungsentscheidungen zu lesen ist, ist es manchmal gar nicht so leicht, einen Oldtimer von einer alten Gurke zu unterscheiden. Vor allem auch vor Kauf ein Fahrzeug als Oldtimer zu klassifizieren ist damit ungleich schwieriger geworden. Manch ein Finanzamt lässt (besonders beim EU-Import) den Eintrag in der approbierten Liste als Nachweis gelten, genau betrachtet müsste aber vor jeder NoVA Feststellung, eine zolltarifliche Prüfung stattfinden. Bei Drittlandimporten kommt man dieser Prüfung ohnehin nicht davon.

Für den Zustand des Oldtimers existiert eine Erhaltungszustandsklassifizierung.

Wurde ein Fahrzeug daher z. B. aus einem Drittland (z. B. Japan) nach z. B. Deutschland importiert und zolltariflich unter 8703 abgefertigt, liegt abgaberechtlich KEIN Oldtimerimport vor und es ist NoVA zu bezahlen - auch wenn das Fahrzeug älter als 30 Jahre ist! Siehe dazu diese Entscheidung eines Porsche Importeurs aus 2005! 

Um eine praktikable und einheitliche Umsetzung in Österreich zu erreichen, wurde die EU-Vorgabe in mehrmonatiger Verhandlung zwischen der WKO und dem BMF in eine Nationale Richtlinie gegossen, die Rechtssicherheit und Planbarkeit bei der zolltariflichen Einstufung geben soll.

Eine genaue Prüfung - wie vor jedem Import - ist aber immer unerlässlich!

Import eines Oldtimers

Haben Sie nun einen Oldtimer gefunden der obigen Kriterien entspricht und in der kombinierten Nomenklatur unter 9705 fällt, können Sie dieses als historisches Kraftfahrzeug in Österreich typisieren und zulassen. Dazu bringen Sie Ihr Fahrzeug zur Landesprüfanstalt und lassen es Einzelgenehmigen.

Sofern Sie ein Fahrzeug besitzen, das Ihrer Meinung nach auch als Oldtimer anzusehen ist aber nicht auf der Liste steht, muss der Beirat für historische Fahrzeuge konsultiert werden, die dann eine Empfehlung über die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand abgeben und die Liste dann gegebenenfalls adaptiert.

KATALYSATOR und IMPORT

Beim Import von Fahrzeugen ohne Katalysator (in der Folge nur mehr Kat) nach Österreich - z. B. bei Importen von so genannten Youngtimern, ist zu beachten, das seit dem EUGH Urteil C-524/07 keine Notwendigkeit mehr besteht, einen Kat nachzurüsten sofern das Fahrzeug bereits innerhalb der EU zugelassen war - alles andere wäre eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit und somit in der EU verboten. Damit entfallen bisher notwendige, teure Umbaumaßnahmen.

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