NoVA Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland auch für Private!

12-01-2015

Endlich mehr Gerechtigkeit für Autofahrer!

Der Export von KFZ ins Ausland ist nun NoVA Rückvergütungsfähig

NoVA Frage: Buche hier deinen persönlichen Beratungstermin!

 Der VfGH hat nun Teile des Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) als verfassungswidrig eingestuft - lesen Sie hier dazu die häufigsten Fragen:

Wann ist eine Refundierung der NoVA möglich?

Bei Verkauf eines mit NoVA belasteten Fahrzeuges ins Ausland seit 01.01.2016 - siehe dazu folgenden Link

Wer kann eine Refundierung beantragen?

Private und Unternehmer gleichermaßen (unabhängig ob überwiegend private/betriebliche Verwendung des KFZ)

Wo hat die Beantragung zu erfolgen?

Die Beantragung der Refundierung kann über das Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Notwendige Unterlagen sind

  • Verkaufsvertrag
  • Bestätigung über den Export des Fahrzeuges (z. B. Ausfuhrlieferungsdokumente der Spedition, Anmeldebestätigung des ausländischen Käufers, etc.)
  • bisher NoVA1 Formular (ggf. wird vom BMF ein separates Formular zur Verfügung gestellt)

Welcher Betrag wird refundiert?

Refundiert wird der auf dem Fahrzeugrestwert lastende NoVA samt Co2 Malus und Erhöhungsbetrag
vereinfachtes Beispiel:

ehemaliger Neupreis: 50.000 Euro
ehemalige NoVA: 5.000 Euro
aktueller Marktwert: 25.000 Euro
NoVA Rückvergütung: 2.500 Euro

Konkret können Sie sich das in unserem Export-Rechner ausrechnen.

Wie berechne ich den Refundierungsbetrag?

Am einfachsten über unseren Export-Rechner 
Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen am Finanzamt via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  facebook oder twitter !

Auswirkungen auf den inländischen Fahrzeugmarkt?

Unserer Ansicht nach wird der Verkauf von Fahrzeugen nun etwas besser gestellt und ein potentieller größerer Markt für Gebrauchtfahrzeuge geschaffen. Gerade in grenznähe befindliche Städte profitieren nun von einer besseren Möglichkeit für ausländische KFZ-Käufer. Wir erwarten daher einen positiven Anstieg des Gebrauchtwagenhandels mit dem Ausland.

Die gesamte Entscheidung des VfGH können Sie hier nachlesen. Wir begrüßen die Entscheldung des VfGH und hoffen, dass auch in Sachen Rückvergütung zu viel bezahlter Co2-Malussteuer ein Einlenken stattfinden wird - notwendigerweise mittels unserer Sammelklage.

Wir sind auf Ihre Kommentare gespannt
Gerne mittels Kommentar und auf facebook oder twitter - wie sehen Sie die Entscheidung des VfGH, wird der Fahrzeughandel damit angekurbelt?

Weiter Informationen hierzu finden Sie in diesem PDF.

freundlichen Gruß
Maximilian Divischek

 

12 Comments

  • nova-rechner

    Hallo, es gibt keine Mindestzeit der Anmeldung des Fahrzeuges, damit es mit Rückvergütungsanspruch exportiert werden kann.

    lG

    nova-rechner Freitag, 19 Februar 2016
  • wenn ich mein KFZ ins Ausland mit Nachweis verkaufe , bekomme ich die Nova retour.Wie lange muss das KFZ auf mich angemeldet sein?

    Wie lange muss das Auto auf mich angemeldet sein und wie alt darf es sein,um die Nova bei Export zurück zu bekommen?

    wenn ich mein KFZ ins Ausland mit Nachweis verkaufe , bekomme ich die Nova retour.Wie lange muss das KFZ auf mich angemeldet sein? Dienstag, 02 Februar 2016
  • Robert

    Ich wohne an der Grenze zu Österreich und will ein gebrauchtes Auto in Österreich bei einem Händler kaufen.
    Das Fahrzeug hat der Händler von einem Privaten erworben und kann dadurch keine MwSt. ausweisen.
    Wie ist es jetzt mit der NOVA.
    Kann der Händler die NOVA für den von Ihm bezahlten Kaufpreis zurückfordern ?

    Ich habe den Händler gebeten er sollte sich informieren und mir das Auto günstiger anbieten, also abzüglich der NOVA.

    Der Händler meint aber dass er für ein Fahrzeug aus Privatbesitz keine NOVA zurück fordern kann sondern nur für Firmenfahrzeuge.

    Stimmt das ?


    Danke

    Robert Samstag, 17 Oktober 2015
  • Michael

    Als Händler möchte ich die Nova v. einem 1 Jahr altem Auto zurückfordern. Ist dies möglich? Denn mir kam mal zu Ohren, dass dies nur bis zu 6 Monaten gemacht werden kann

    Michael Montag, 05 Oktober 2015
  • nova-rechner.at

    Hallo Gerd,
    wenn du in AT einen Neuwagen kaufst, kann ihn dir der Händler ohne MwSt und ohne NoVA verkaufen. Meist nimmt der Händler jedoch die MwSt und/oder NoVA als Depotzahlung und überweist diese retour, sobald du das Fahrzeug in DE zugelassen hast. Das ist aber im Einzelfall mit dem Händler zu klären.
    Wenn es sich um einen Gebrauchten handelt, kann der Händler die NoVA bei Ausfuhr des Fahrzeuges aus Österreich die NoVA beim Finanzamt rückerstatten lassen.

    Autokauf aus Österreich ist daher auch außerhalb Österreichs einfach möglich.
    lG

    nova-rechner.at Dienstag, 08 September 2015
  • Gerd

    Hallo, wenn ich als dt. mit Wohnsitz in Deutschland in Österreich einen Neuwagen kaufe (weil er dort sofort verfügbar wäre), wie verhält sich das dann mit der Nova?

    Gerd Freitag, 04 September 2015
  • nova-rechner

    Hallo Stephan, wenn du von AT nach DE umziehst und das Fahrzeug nachweislich ausführst und in DE auf dich wieder anmeldest, hast du bereits jetzt einen Rückforderungsanspruch. Dazu muss der Abmelder und der Anmelder des KFZ aber die selbe Person sein (also z. B. Umzug und Meldung des Fahrzeuges auf deine Frau würde keine Rückserstattung der NoVA ermöglichen, Ein Umzug, abmelden deiner Person in AT und Anmeldung des KFZ mit deinem Namen in DE führt zu einer Refundierungsmöglichkeit der NoVA.
    lG
    Max

    nova-rechner Donnerstag, 03 September 2015
  • Stephan

    Wenn ich also vor 1.1.16 nach DE ziehe bekomme ich keine Nova retour, danach würde ich die nova vom zeitwert rückvergütet bekommen richtig???

    Stephan Samstag, 15 August 2015
  • nova-rechner

    @Thomas - bei einer Übersiedlung kann die Rückerstattung bereits jetzt in Anspruch genommen werden - der Zulassungsbesitzer muß aber bei Abmeldung in AT und Wiederanmeldung in DE der selbe sein - dann kann auch die NoVA anteilig rückerstattungsfähig.

    @Airspray - Bei Gebrauchtfahrzeugen bezahlt man die NoVA vom "Marktwert" und nicht vom ehemaligen "Neupreis" - wenn du so einen Fall kennst, ist eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages jedenfalls bis ein Jahr möglich - in diesem Fall kann die Frist aber durchaus auch länger sein da ein klarer Irrtum des Finanzamtes vorliegen würde!

    @Clemens - ja, es ist tatsächlich nach Bundesabgabenordnung §201 nicht möglich nach mehr als einem Jahr (und sei es nur ein Tag über einem Jahr) die zu viel bezahlte NoVA refundiert zu bekommen - aus diesem Grunde haben wir die Sammelklage ins Leben gerufen

    nova-rechner Freitag, 17 Juli 2015
  • Thomas

    Gilt das auch für Fahrzeuge, die exportiert werden? Heißt, ich nehme mein Auto umzugsbedingt mit, kriege ich die NOVA auch zurück?

    Merci Vorab!
    Thomas

    Thomas Montag, 13 Juli 2015

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