NoVA Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland auch für Private!

12-01-2015

Endlich mehr Gerechtigkeit für Autofahrer!

Der Export von KFZ ins Ausland ist nun NoVA Rückvergütungsfähig

NoVA Frage: Buche hier deinen persönlichen Beratungstermin!

 Der VfGH hat nun Teile des Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) als verfassungswidrig eingestuft - lesen Sie hier dazu die häufigsten Fragen:

Wann ist eine Refundierung der NoVA möglich?

Bei Verkauf eines mit NoVA belasteten Fahrzeuges ins Ausland seit 01.01.2016 - siehe dazu folgenden Link

Wer kann eine Refundierung beantragen?

Private und Unternehmer gleichermaßen (unabhängig ob überwiegend private/betriebliche Verwendung des KFZ)

Wo hat die Beantragung zu erfolgen?

Die Beantragung der Refundierung kann über das Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Notwendige Unterlagen sind

  • Verkaufsvertrag
  • Bestätigung über den Export des Fahrzeuges (z. B. Ausfuhrlieferungsdokumente der Spedition, Anmeldebestätigung des ausländischen Käufers, etc.)
  • bisher NoVA1 Formular (ggf. wird vom BMF ein separates Formular zur Verfügung gestellt)

Welcher Betrag wird refundiert?

Refundiert wird der auf dem Fahrzeugrestwert lastende NoVA samt Co2 Malus und Erhöhungsbetrag
vereinfachtes Beispiel:

ehemaliger Neupreis: 50.000 Euro
ehemalige NoVA: 5.000 Euro
aktueller Marktwert: 25.000 Euro
NoVA Rückvergütung: 2.500 Euro

Konkret können Sie sich das in unserem Export-Rechner ausrechnen.

Wie berechne ich den Refundierungsbetrag?

Am einfachsten über unseren Export-Rechner 
Berichten Sie uns von Ihren Erfahrungen am Finanzamt via Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  facebook oder twitter !

Auswirkungen auf den inländischen Fahrzeugmarkt?

Unserer Ansicht nach wird der Verkauf von Fahrzeugen nun etwas besser gestellt und ein potentieller größerer Markt für Gebrauchtfahrzeuge geschaffen. Gerade in grenznähe befindliche Städte profitieren nun von einer besseren Möglichkeit für ausländische KFZ-Käufer. Wir erwarten daher einen positiven Anstieg des Gebrauchtwagenhandels mit dem Ausland.

Die gesamte Entscheidung des VfGH können Sie hier nachlesen. Wir begrüßen die Entscheldung des VfGH und hoffen, dass auch in Sachen Rückvergütung zu viel bezahlter Co2-Malussteuer ein Einlenken stattfinden wird - notwendigerweise mittels unserer Sammelklage.

Wir sind auf Ihre Kommentare gespannt
Gerne mittels Kommentar und auf facebook oder twitter - wie sehen Sie die Entscheidung des VfGH, wird der Fahrzeughandel damit angekurbelt?

Weiter Informationen hierzu finden Sie in diesem PDF.

freundlichen Gruß
Maximilian Divischek

 

12 Comments

  • Airspray

    Tja wie immer.
    Bei der Verschärfung der Nova wurde rückwirkend bis...(weiß ich nicht mehr) das Gesetz geändert bzw. die Rechtssprechung.
    Wenn es um die Rückzahlung geht dann darf ein "verfassungswidriges" Gesetz noch ein paar Monate bestehen.
    Alles in allem ist die Finanz doch eine sehr undurchsichtige Organisation mit Befugnisse die wohl dem Grunde nach am Rechtsstaat vorbeigehen.
    Oder warum muss man die Nova bei Gebrauchtfahrzeugen vom Neuwert (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) bezahlen, bekommt aber nur einen Teil der Nova zurück wenn man diese wieder ins Ausland verkauft?

    Airspray Mittwoch, 03 Juni 2015
  • Clemens Mühlbacher

    Lt. Auskunft vom FA Linz, ist die Rückvergütung tatsächlich erst ab 1.1.2016 anwendbar, auch wenn z.B. für ein in 2015 nach DE verkauftes KFZ der Antrag erst im Jänner 2016 gestellt wird. Der "Tatbestand" sei immer das Datum des Kaufvertrags.

    Clemens Mühlbacher Dienstag, 10 Februar 2015

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