- Die Gesetzeslage ist derzeit unklar und eine genaue Aussage über die Importkosten sind derzeit nicht möglich
- Der UFS hat in einer Entscheidung vom 09.04.2013 einem Berufungswerber stattgegeben, die CO2 Malussteuer nicht zu bezahlen.
- Der UFS bezieht sich in seiner Begründung auf das EuGH Urteil vom 07.04.2011
- Betroffen sind alle Fahrzeuge, die bereits in der EU zugelassen waren und aus einem EU-Land nach Österreich importiert werden
- Betroffen sind alle Fahrzeuge für die bereits CO2 Steuer in Österreich bezahlt wurde oder noch bezahlt werden muß
Für Eigenimporteure, die bereits CO2 innerhalb des letzten Jahres Malussteuern bezahlt haben gibt es 3 Möglichkeiten:
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Abwarten des BMF Erlasses zur Regelung von CO2-Rückvergütungen bereits importierter Gebrauchtwagen
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Festsetzungsantrag beim Wohnsitzfinanzamt bach §201 Abs.2 Zif.2 zu stellen und den Bescheid bei Verrechnung von CO2 Malussteuer berufen
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Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit direkt mit dem Wohnsitzfinanzamt zu sprechen und zu viel bezahlte CO2 Malusbeträge rückzufordern. Wir bieten Ihnen ein Musterformular - dieses reichen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit Nachweis der Erstzulassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 30.06.2008 ein.
Für Eigenimporteure, die bereits CO2 Malussteuern vor mehr als einem Jahr bezahlt haben gibt es 2 Möglichkeiten:
- Abwarten des BMF Erlasses zur Regelung von CO2-Rückvergütungen bereits importierter Gebrauchtwagen
- Antrag nach §201 Abs. 3 Zif. 2 BAO zur Wiederaufnahme trotz Verjährung gemäß §303 Abs. 1 lit. b - hier ist die Formulierung aber entscheidend - gerne helfen wir ihnen hier persönlich weiter.
Für Eigenimporteure, die noch nicht NoVA und CO2 Malussteuer bezahlt haben gibt es 2 Möglichkeiten:
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Abwarten des BMF Erlasses zur Gesetzgebung betreffend Eigenimport von Gebrauchtwagen aus der EU
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Rücksprache mit dem Wohnsitzfinanzamt hinsichtlich des UFS Entscheids und deren Handhabung mit diesem Entscheid (Das Finanzamt Wien, Tulln, Hollabrunn, Korneuburg, Villach und Linz heben derzeit keine CO2 Malussteuer mehr ein - andere werden folgen!!!)
Da die Finanzämter nicht an Erlässe und Richtlinien des BMF gebunden sind - sofern diese gegen EU-Recht sind, kann es also sein, dass einzelne Finanzämter in Bezug auf Artikel 110AEUV keine CO2 Malussteuer einheben. Auskunft darüber gibt ihnen ihr Wohnsitzfinanzamt.
Aus der Interpretation der neuen Gesetzgebung sehen wir die Rechtslage und ihre Kostensätze betreffend CO2 Ausstoß wie folgt:
1.) bis EZ 30.06.2008 bezahlt der Eigenimporteur keinen Co2 Malus (es gibt aber auch keine Boni)
Er bezahlt also nur NoVA!
2.) zwischen EZ 01.07.2008 und 31.12.2009
ist auch ein Malus fällig mit folgenden Grenzwerten:
<120g --> Bonus 300 Euro
>120-180g --> kein Malus
>180g --> 25 Euro je Gramm
Boni für Benzin <60mg NOx --> 200Euro
Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g -->200 Euro
Wenn bei Diesel Partikel >0,005g --> Malus300 Euro
Alternativantrieb --> Bonus 500 Euro
3.) zwischen 01.01.2010 und 28.02.2011
<120g --> Bonus 300 Euro
>120-160g --> kein Malus
>160g --> 25 Euro je Gramm
Boni für Benzin <60mg NOx --> 200Euro
Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g -->200 Euro
Wenn bei Diesel Partikel >0,005g --> Malus300 Euro
Alternativantrieb --> Bonus 500 Euro
4.) zwischen EZ 01.03.2011 - 31.12.2012
<120g --> Bonus 300 Euro
>120-160g --> kein Malus
>160g - 180 --> 25 Euro je Gramm
>180g - 220 --> 50 Euro je Gramm
>220 --> 75 Euro je Gramm
Boni für Benzin <60mg NOx --> 200Euro
Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g -->200 Euro
Wenn bei Diesel Partikel >0,005g --> Malus300 Euro
Alternativantrieb --> Bonus 500 Euro
5.) ab 01.01.2013:
<120g --> Bonus 300 Euro
>120-150g --> kein Malus
>150g - 170 --> 25 Euro je Gramm
>170g - 210 --> 50 Euro je Gramm
>210g --> 75 Euro je Gramm
Boni für Benzin <60mg NOx --> 200Euro
Boni für Diesel <80mg NOx und Partikel <0,005g -->200 Euro
Wenn bei Diesel Partikel >0,005g --> Malus300 Euro
Alternativantrieb --> Bonus 500 Euro