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Faktencheck: Fahren mit ausländischen Kennzeichen in Österreich - legal?

28-10-2016

Eine der häufigsten Fragen, die mir immer wieder gestellt wird ist, ob ein PKW mit ausländischen Kennzeichen in Österreich dauerhaft betrieben (vulgo gefahren) werden darf. Verbunden mit dieser Frage ist dann oft die Frage, wie lange man denn mit ausländischen Kennzeichen in Österreich fahren dürfe bis man Probleme mit Polizei, Zoll, Finanzamt usw. bekommt. Hier die Antworten:

Jetzt sind Sie als Leser sicherlich neugierig  geworden :)
Sie können sich dieses 10 Minuten Video ansehen https://www.youtube.com/watch?v=PM6-4PiLwck 
 oder unten angeführten Artikel lesen:

  • Gibt es denn die „Lösung“ für alle NoVA-Probleme?
  • Gibt es die „Lösung“ für die motorbezogene Versicherungssteuer?

Um es deutlich zu machen: DIE „Lösung“, gibt es nicht! Aber es gibt legale Möglichkeiten.

Wir rufen sicherlich nicht zum allgemeinen Ungehorsam auf weil auch wir grundsätzlich der Meinung sind, dass Steuereinnahmen für Österreich notwendig und richtig sind. Dieser Artikel bezweckt lediglich die Aufarbeitung einer der brennendsten Fragen heimischer Autofahrer.

Dazu betrachten wir einige Stichwörter zu diesem Thema:

  • Stichwort 1: dauernder Standort des Fahrzeuges

Ganz generell muss festgestellt werden, dass immer dann, wenn das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat, auch die entsprechenden Abgaben zu bezahlen sind (Beispielsweise NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer).

Ein dauernder Standort des Fahrzeuges wird immer dann vermutet, wenn eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich ein Fahrzeug mit fremdländischen Kennzeichen im Inland lenkt.

Wird daher ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen im Inland von einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich verwendet, ist bis zum Gegenbeweis nach §82 Abs 8 KFG 1967 ein Fahrzeug mit dauerndem Standort in Österreich anzunehmen. Diese Verwendung ist nach § 37 KFG 1967 während einer Dauer von 1 Monat ab der Einbringung ins Bundesgebiet zulässig (zwischenzeitliches Ausfahren aus Österreich verlängert diese Frist NICHT!).

Importiert man beispielsweise ein Fahrzeug um es innerhalb eines Monats in Österreich zuzulassen, bestehen keine Bedenken bei der Verwendung ausländischer Kennzeichen (da der dauernde Standort zwar zutreffend ist, die Einbringung nach Österreich aber innerhalb eines Monats vollzogen und abgeschlossen wird). Braucht es beim Eigenimport mal länger (weil z. B. notwendige Gutachten erst beigebracht werden müssen, Termine bei Landesregierung zur Vorführung innerhalb eines Monats nicht abgeschlossen werden können usw.), kann das Fahrzeug auch über die Dauer von maximal zwei Monaten mit ausländischen Kennzeichen betrieben werden – die Verzögerung ist aber entsprechend glaubhaft zu machen und stichhaltig zu begründen!

Borgt man sich von seinem deutschen Bekannten für ein Wochenende den Sportwagen aus, bestehen daher in der Regel ebenfalls keine Bedenken in der Verwendung,  sofern bewiesen werden kann, das sich der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht im Inland befindet. Dieser Nachweis erfolgt z. B. über Servicerechnungen die im Ausland vollzogen wurden, Tankrechnungen die ebendort bezahlt worden sind, usw.
Die Beweislast trifft denjenigen, der seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und mit einem Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen aufgehalten wird (Beweislastumkehr).

Fährt man mit eben diesem Sportwagen also de facto jedes Wochenende eine Runde in die „Kalte Kuchl“ oder auf anderen kurvigen (inländischen) Landstraßen und nutzt das Fahrzeug so, wie es ein typischer Inländer nutzen würde (z. B. Einkaufsfahrten, Fahrt in die Arbeit, Wochenendausfahrten usw.), wird die Behörde auf einen dauernden Standort im Inland schließen können, was eine Zulassung in Österreich erforderlich macht.

ACHTUNG: Oft sind Nachbarkeitsstreitigkeiten, Neid und  Unternehmenskonkurrenten schon manch einem „Steueroptimierer“ zur Last gefallen. Ein tägliches Foto vom fremdländischen Kennzeichen vor dem eigenen Haus haben auch schon manch Finanzbehörden angefertigt, um Steuerflüchtlinge wirksam zu entlarven.

  • Stichwort 2: Personen OHNE Sitz im Inland

Nun mag manch einer der geneigten Leser zum Schluss kommen, das die Umgehung von NoVA und motorbezogener Versicherungssteuer mit einem ausländischen Hauptwohnsitz möglich wäre. Nunja, so „leicht“ ist es dann auch wieder nicht.

Das Meldegesetz von 1991 sieht einen Hauptwohnsitz dort begründet, wo die beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen stattfinden. Ein Arbeiter, der seinen Lebensmittelpunkt (Familie, Freunde, etc.) in Bratislava hat und nur zum Arbeiten nach Österreich pendelt, wird in aller Regel auch mit seinem im Ausland angemeldeten PKW im Inland unbehelligt fahren dürfen. Die maximale Dauer beträgt hier – weil das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat -  1 Jahr. Ein Ausfahren des PKW von Österreich in die Slowakei lässt die Frist in diesem Fall immer wieder von Neuem beginnen.

 

  • Stichwort 3: Ausnahmen

Es gibt kaum Gesetze, wo es nicht auch eine Ausnahme gibt und auch in dieser Thematik gibt es tatsächlich eine Ausnahme, die eine Verwendung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges für einen im Inland gemeldete Person möglich macht.

Jetzt werden Sie wohl hellhörig
;)


Im Rechtsdeutsch heißt es dazu:

„Im Falle einer Fahrzeugüberlassung an einen inländischen Dienstnehmer seitens eines ausländischen Unternehmers, der im Inland über keine Betriebsstätte verfügt, wird die Tätigkeit des inländischen Dienstnehmers dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sein.“


Im Klartext: Wenn ein
ausländisches Unternehmen keinen Standort in Österreich hat, seinem (österreichischen) angestellten Dienstnehmer aber ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, über das dieser nicht frei verfügen kann sondern Aufträge seines Dienstgebers damit auszuführen hat, wird kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland vorliegen.

Aber auch hier ist die Jahresfrist zu beachten –das Fahrzeug muss daher innerhalb eines Jahres Österreich verlassen, damit die Frist neu zu laufen beginnt. Dazu genügt aber bereits eine Reise nach Tirol über das „deutsche Eck“ – unabhängig davon, ob diese Reise dienstlich oder auch privat motiviert war.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist das Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer – der Arbeitnehmer muss weisungsgebunden sein. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn Wochen- oder Tätigkeitsberichte an den Arbeitgeber zu übermitteln sind. Eine bloße Scheingesellschaft im Ausland zu gründen, um „steueroptimiert“ in Österreich mit ausländischen Kennzeichen herumzugondeln, ist daher nicht zielführend, wenngleich vermutet werden darf, dass viele schwarze Schafe genau derart in Österreich unterwegs sind. Auch ist die Glaubwürdigkeit der Firmenfahrzeugeigenschaft bei einigen Exemplaren durchaus in Frage zu stellen ;)

 

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