Ich habe bereits einige Fragen formuliert und gebe Ihnen die Möglichkeit, ebenfalls Fragen an mich zu Übermitteln.
Ich werde diese an die Experten stellen und hoffe, so viele Antworten auf Ihre Fragen, wie möglich zu erhalten. Natürlich stelle ich das Ergebnis in den News zur Verfügung.
Folgende Fragen werden von mir gestellt (auf einige habe ich bereits meine eigene Interpretation aus den Gesetzen und Verordnungen gezogen - da unterschiedliche Finanzämter zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Beurteilung kommen, hoffe ich auch eine fundierte Beantwortung durch die Experten):
1) KFZ-Händler: NoVA Rückvergütung nach §12 – Kalkulation?
Nova Rückvergütung nach §12 bei Verbringung des Kfz ins Ausland durch einen befugten KfZ Händler. Wie verhält sich die Rückforderung des CO2 Malusbetrag? Wie ist die Kalkulation und Rückvergütung im Detail?
2) CO2 Malussteuer bei Importen vor dem Erlass des UFS GZ RV/0232-K/11:
Durch einen Rechtsirrtum wurden im Zeitraum 2008-04/2013 für Importe von KFZ deren Erstzulassung in der EU vor 07/2008 lagen, CO2 Malusbeträge eingehoben. Erst 2013 wurde dieser Rechtsirrtum seitens des UFS bzw. BMF mittels Erlass GZ RV/0232-K/11 beseitigt - seither sind Importe von EZ in der EU vor 07/2008 wieder ohne Anwendung der CO2 Steuer möglich. Eine Rückforderung zu viel bezahlter Steuer ist nach über einem Jahr nicht mehr möglich (gemäß Bundesabgabenordnung §201). Dadurch ergibt sich eine Marktverzerrung durch Kfz die mit CO2 Steuer belastet sind und jenen, die nach dem Erlass importiert wurden. Ist geplant das diese Verzerrung seitens des BMF aufgelöst wird (z. B. durch Aufweichung der Rückforderungsfrist auf mehr als ein Jahr für Importe zwischen 2008 und dem Erlass 2013?).
3) Erheben der richtigen Bemessungsgrundlage bei Eurotax als BMGL:
Beispiel
PKW, Diesel, 5% NoVA, 117g CO2, EZ 12/2012, >6.000km, Dieselruß < 0,005g
Eurotaxwert brutto Mitte = 16.840.-
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage?
Kalkulation eines Finanzamts in der Steiermark:
16.840/1,2=14.033,33 (Ausscheiden des MwSt Anteils)
14.033,33/1,05 (Ausscheiden des NoVA Anteils)
=13.365,08 (=Bemessungsgrundlage)
Co2 Bonus 300 Euro (da Co2 Ausstoß geringer als 120g)
NoVA 5%
Somit Abgabebetrag:
13.365,08*0,05=668,25
- 300 = 368,25
+20% Erhöhungsbetrag = 73,65
Summe: 441,90
Frage: Der Eurotaxwert enthält neben der MwSt und NoVA Komponente auch die CO2 Bonus/Malusbeträge. Müssen diese berücksichtigt werden sehe die Rechnung wie folgt aus:
16.840 + 300 Bonus = 17.140.-
17.140/1,2=14.283,33
14.283,33/1,05=13.603,17 die die Bemessungsgrundlage für die NoVA darstellt.
Somit:
13.603,17*0,05=680,16
- 300 = 380,16
+20% Erhöhungsbetrag = 76,03
Summe: 456,19
Im Falle eines Bonus, der auf der Eurotax lastet, ist der Abgabebetrag entsprechend höher während er bei einem Malus entsprechend niedriger wäre! Ist der CO2 Bonus/Malus daher bei der Kalkulation des Eurotax Nettowerts zu berücksichtigen?
3a) Bonus Malus aus Frage 3:
Bonus Malus - ist dieser auch im Verhältnis der Wertentwicklung zu bemessen?
Also zB Neupreis 50.000, Marktwert 25.000 = 50%
Entsprechend wäre dann die Kalkulation aus Frage 3 mit den gewichteten Bons/Maluswerten anzusetzen.
4) Ende einer begünstigen Verwendung nach §3:
Ein KFZ-Handelsunternehmer kauft in 03/2008 ein Fahrzeug an und fordert die NoVA retour (da er das Fahrzeug als Ersatzfahrzeug seinen Kunden zur kurzfristigen Vermietung nach §3 Zif 3 zur Verfügung stellt). In 09/2014 verkauft er das Fahrzeug an einen Privatmann. Wie ist die NoVA zu kalkulieren. Welche Gesetzgebung ist anzuwenden? Jene aus 03/2008 oder jene aus 09/2014? (Stichwort alte NoVA-Kalkulation mit 16% Obergrenze und CO2 Bonus/Malus System vs. neue NoVA Kalkulation mit 32% Obergrenze).
5) Wrack - Definition
Export eines Wracks (und Rückvergütung gem. §12) - wie wird ein Wrack definiert? Muss ein Fahrzeug eine gültige §57a Überprüfung aufweisen? Wie kann der Nachweis erfolgen, dass es sich nicht um ein Wrack handelt?
5a) Mindestbetrag
Gibt es einen Mindestrefundierungsbetrag bei NoVA Refundierungen nach §12 (Beispiel Fahrzeuge mit hoher Kilometerlaufleistung und älterem Baujahr die ein paar Hundert Euro Marktwert haben und keine Eurotaxbewertung mehr vorliegt)
6) Ersatzformel CO2-Ausstoß
Die Ersatzformel für Fahrzeuge deren CO2 Ausstoß nicht bekannt ist lautet:
Durchschnittsverbrauch
Diesel * 28
Benzin * 25
also z. B.
10 Liter Benzin/100 km emittiert daher nach der Ersatzformel aus der Gesetzgebung 250g CO2.
10 Liter Diesel somit 280g CO2.
Bei der chemischen Betrachtung von Benzin bzw Diesel stellt man fest, dass die spezifische Masse 23,6g/Liter bei Benzin sowie 26,5g/Liter bei Diesel ist. Warum wurde seitens des BMF auf 25 bzw. 28 aufgerundet?
7) nicht dauernde Verwendung von KFZ in Österreich
Eine 24h Pflegekraft in AT die alle 14 Tage nach AT mit ihrem PKW anreist hat einen Nebenwohnsitz in AT und einen Hauptwohnsitz in CZ. Wird dadurch eine NoVA-Pflicht ausgelöst?
Hi,
I want to import my car, do I have to pay Nova for my Toyota Hybrid, or is the nova lower?
Thank You