Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet),
Vorführkraftfahrzeuge,
Fahrschulkraftfahrzeuge,
Miet-, Taxi- und Gästewagen,
Kraftfahrzeuge der kurzfristigen Vermietung,
Kraftfahrzeuge der Krankenbeförderung und des Rettungswesens,
Bestattungsfahrzeuge,
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und
Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden
desweiteren gibt es eine Ausnahme für Kraftfahrzeuge, die als Sammlerstück mit geschichtlichem Wert angesehen werden - dies gilt für Fahrzeuge die 30 Jahre oder älter sind, nicht wesentlich verändert wurden und nicht mehr hergestellt werden.